Die Verwendung von Energieausweisen wird in der Energieeinsparverordnung, kurz EnEV (§16-§21) geregelt.
Ausweise werden demnach benötigt:
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bei Neubau von Gebäuden (nach Fertigstellung)
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als Fördernachweis für Effizienzhäuser (KfW)
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bei Nutzungsänderungen (Wohnen/Gewerbe)
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bei Eigentumswechsel bzw. Neuvermietung von Immobilien oder Wohnungen
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mehr Infos zum Ausweis auf der DEnA-Seite
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
sie gelten grundsätzlich:
sie beinhalten:
- wesentliche Angaben zum Energie- Verbrauch bzw. Bedarf
- kurz gefasste Modernisierungsempfehlungen
Ausweisarten:
- Der Bedarfsausweis basiert auf genormten Berechnungen der energetischen Qualität der Gebäudehülle, der verwendeten Anlagentechnik des
Gebäudes sowie einem angenommenen einheitlichen Nutzerverhalten.
Dieser Ausweis ist generell zulässig.
- Der Verbrauchsausweis basiert auf witterungsbereinigten Energieverbrauchsangaben der letzten drei Jahre. Alternativ zum Bedarfsausweis ist dieser
Ausweis bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden dann zulässig, wenn:
- das Gebäude mehr als 4 Wohneinheiten hat
(je mehr Wohneinheiten, um so gleichbleibender der Einfluss der Verbrauchswerte auf das Ergebnis)
- bzw. deren Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt worden ist. EnEV 2014 §17 Abs.2
Dies gilt auch, wenn ein früher errichtetes Haus später auf das energetische Niveau der 2. Wärmeschutzverordnung gebracht worden ist.
(energetisch sparsamere Gebäude minimieren auch den prozentualen Anteil schwankenden Nutzerverhaltens am gesamten Energieverbrauch)